Allgemeine Geschäftsbedingungen
ABEL-Technologies GmbH
Zur Verwendung gegenüber:
1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt
(Unternehmer);
2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen
Sondervermögen.
1. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen der Firma ABEL-Technologies GmbH
(kurz ABEL genannt) liegen, auch der Erbringung von Leistungen im
elektronischen Geschäftsverkehr, diese Bedingungen sowie etwaige
gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende
Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme
nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt– mangels besonderer Vereinbarung
– mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Im
elektronischen Geschäftsverkehr übermittelt ABEL-Technologies dem
Besteller unverzüglich eine elektronische Bestätigung des Zugangs seiner
Bestellung, nachdem der Kaufbetrag beglichen wurde.
2. Von Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen
Informationenkörperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer
Form – behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden. ABEL-Technologies verpflichtet
sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und
Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
2. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“, jedoch
ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung über den Kauf von
Maschinen und anderen Waren wie folgt zu leisten:
· 100% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung.
3. Rechnungen über Reparaturleistungen oder Servicearbeiten sowie über
Ersatzteillieferungen sind sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig. Alle
Reparaturkosten werden nach entstandenem Arbeitsaufwand berechnet.
Wird nach einem von uns erstellten Kostenvoranschlag kein
Reparaturauftrag erteilt, sind wir berechtigt, die bis dahin entstandenen
Kosten zu berechnen.
4. Soweit wir den Liefergegenstand versenden, geht der Versand auf Kosten
des Bestellers.
5. Haben wir zusätzlich zur Lieferung auch Aufstellung und Montage des
Liefergegenstandes übernommen, erfolgt die Lieferung an den Montageort
ebenfalls auf Kosten des Bestellers. Der Besteller trägt neben der
vereinbarten
Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie z.B. Reisekosten und
Spesen
des Montagepersonals.
6. Soweit wir Schulungsleistungen durchführen, gilt unsere zum Zeitpunkt
der Durchführung der Schulung gültige Preisliste, wenn sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
7. Gebühren im Auslandszahlungsverkehr gehen grundsätzlich zu Lasten
des Auftraggebers.
8. Gerät der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,0% + Basiszins pro Tag des Verzuges zu berechnen. Die Verzugszinsen fallen ab dem Zeitpunkt an, an dem die Zahlung fällig war, und werden bis zur vollständigen Begleichung der Forderung erhoben.
9. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene
Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten
für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen,
vorbehalten.
3. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit bzw. der Abnahmetermin ergibt sich aus den
Vereinbarungen der Vertragsparteien.
2. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit/des Abnahmetermins auf höhere
Gewalt, auf Arbeitskämpfe, auf nicht von uns zu vertretende
Betriebsstörungen bei uns oder unseren Vorlieferanten oder auf sonstige
Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen,
zurückzuführen, die uns ohne eigenes Verschulden daran hindern, den
Liefergegenstand zum vereinbarten Termin zu liefern bzw. abnahmebereit
zu übergeben, verschieben sich die jeweiligen Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten Störungen. ABEL-Technologies
wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände
baldmöglichst mitteilen. Wir sind berechtigt, von dem Vertrag
zurückzutreten, wenn wir wegen Lieferausfällen von Vorlieferanten
nachhaltig nicht in der Lage sind, zu liefern.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem
Ablauf unser Werk verlassen hat. Wenn ABEL-Technologies das
Transportunternehmen beauftragt, treten wir vorab sämtliche Ansprüche im
Zusammenhang mit einer fehlerhaften oder nicht ordnungsgemäßen
Lieferung gegen das Speditionsunternehmen an den Besteller ab. Wir haften
nur dafür, bei der Auswahl des Speditionsunternehmens sorgfältig
gehandelt zu haben.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern
vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem
Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
4. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das
Werk ABEL Technologies GmbH verlassen hat, und zwar auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder ABEL-Technologies noch andere Leistungen,
z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
Die Gewährleistungs - und Garantiefrist beginnt, sobald der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
2. Eine gewünschte Abnahme/Inbetriebnahme durch ABEL am
Auftragsgemäßen Standort muss schriftlich aus Vertragsdaten
hervorgehen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, können wir vom
Besteller nach Fertigstellung der Montage oder Aufstellung des
Liefergegenstandes unverzüglich die Abnahme der Lieferung verlangen.
Geschieht dies nicht innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung über die
Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, so gilt die Abnahme als erfolgt.
Außerdem gilt die Abnahme als erfolgt, wenn eine Annahme der Ware
besteht und 14 Tage ohne schriftliche Beanstandung eines Mangels
verstreichen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn der
Liefergegenstand in Gebrauch genommen wird. Der Besteller darf die
Abnahme bzw. die Annahme der Lieferung nicht wegen unerheblicher
Mängel verweigern. Mangels besonderer Vereinbarung werden entstandene
Abnahmekosten vom Besteller/Käufer übernommen.
3. Sobald ABEL-Technologies einen Auftrag bestätigt hat, ist ein Rücktritt
des Bestellers vom Vertrag nicht mehr möglich.
4. Ist ein Versand der gekauften Ware aufgrund Verweigerung einer
Annahme seitens Käufer/Besteller nicht möglich werden, ab der 4. Woche
ab Versandbereitschaft von ABEL, Lagerkosten berechnet. Pro
Quadratmeter Lagerkosten 0,5% des Netto Verkaufspreises pro Monat. Der
Lagerzustand setzt den Gefahrübergang in Kraft und die Garantie - und
Gewährleistungsfrist beginnt ab dem 1. Tag des Lagerzustands.
5. Eigentumsvorbehalt
Abel-Technologies behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis
zum Eingang aller Zahlungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete
Nebenleistungen - aus dem Liefervertrag vor. Bei Zahlungsverzug ist ABEL
zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der
Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Das gilt auch bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers. Aufgrund des
Eigentumsvorbehalts kann ABEL den Liefergegenstand nur
herausverlangen, wenn ABEL von Vertrag zurückgetreten ist. Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller ABEL
unverzüglich zu benachrichtigen. ABEL ist berechtigt, den Liefergegenstand
im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern.
6. Sach- und Rechtsmängel
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet ABEL unter Ausschluss
weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII - Gewähr wie folgt:
Sachmängel:
Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe unserer Standardspezifikationen bzw.
den vereinbarten Spezifikationen. Eigenschaften der Waren, die der
Besteller nach öffentlichen Äußerungen des Lieferers oder denen seiner
Gehilfen, insbesondere in Katalogen, Prospekten usw., in der Werbung oder
bei der Kennzeichnung der Waren, oder aufgrund eines Handelsbrauchs
erwarten kann, gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn
ABEL sie schriftlich in einem verbindlichen Angebot oder einer
Auftragsbestätigung wiedergegeben hat. Garantien sind nur dann
verbindlich, wenn ABEL sie schriftlich als solche bezeichnet und dort auch
ihre Verpflichtungen aus der Garantie im Einzelnen festgehalten hat. In der
Überlassung von Mustern liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung, es sei
denn, es ist ausdrücklich so mit dem Käufer schriftlich vereinbart.
Die Entscheidung über die Eignung des Liefergegenstandes für einen
konkreten Einsatzzweck obliegt dem jeweiligen Anwender.
Angaben und Auskünfte im Rahmen einer Beratung durch uns befreien den
Besteller nicht von eigenen Versuchen oder Prüfungen. Der Besteller hat
unverzüglich zu prüfen, ob der Liefergegenstand die vertraglich vereinbarte
Beschaffenheit hat. Wird diese Prüfung unterlassen, nicht in gebotenem
Umfang durchgeführt oder werden erkennbare Mängel einschließlich
Falschlieferungen nicht unverzüglich nach Lieferung/Montage schriftlich
angezeigt, so gilt der Liefergegenstand als genehmigt. Nicht erkennbare
Mängel gelten als genehmigt, wenn sie uns nicht unverzüglich nach ihrer
Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Ablieferung der Ware,
schriftlich angezeigt werden. Wird die Lieferung gebrauchter Maschinen
vereinbart, ist eine Haftung für Sachmängel in vollem Umfang
ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen
Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei
Vertragsabschluss befinden. Jede Haftung für offene und verdeckte Mängel
ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Besteller
nicht besichtigt worden ist.
1. Alle Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder
mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung
solcher Mängel ist unsunverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile
werden unser Eigentum.
2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinende Nachbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit ABEL die
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der
Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Für
Lieferverzögerungen eines Zulieferers kann ABEL nicht verantwortlich
gemacht werden.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden
Kosten
trägt ABEL- soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die
Kosten des Ersatzteiles, einschließlich des Versandes.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung,
ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter
Baugrund,
schädigende Umwelteinflüsse - sofern sie nicht von ABEL zu verantworten
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine
Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für
ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommenen Änderungen des
Liefergegenstandes.
7. Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die
Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere
Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom
Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter
Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der
Abschnitte 6. und 7.2. entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
haftet ABEL - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender
Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
D. bei Mängeln, die ABEL arglistig verschwiegen hat oder deren
Abwesenheit wir garantiert haben,
e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz
für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ABEL
auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter
Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
12. Maschinenstandort
Standortbindung der Kaufsache Nutzung am angegebenen Standort Der
Käufer verpflichtet sich, die Kaufsache ausschließlich an der in der
Auftragsbestätigung angegebenen Adresse zu installieren und zu betreiben.
Eine Verlagerung der Kaufsache an einen anderen Standort ist ohne die
vorherige schriftliche Zustimmung der Abel-Technologies GmbH nicht
gestattet. Veränderungen des Standorts: Soll der Standort der Kaufsache
geändert werden, ist dies der Abel-Technologies GmbH schriftlich
mitzuteilen. Die Zustimmung zur Verlagerung kann von der Abel-
Technologies GmbH verweigert werden, wenn die neuen
Standortbedingungen den Anforderungen an den Betrieb der Kaufsache
nicht entsprechen oder andere berechtigte Interessen der Abel-
Technologies GmbH beeinträchtigt werden. Kontrolle und Überprüfung: Die
Abel-Technologies GmbH behält sich das Recht vor, den Standort der CNCFräsmaschine/
Kaufsache jederzeit zu überprüfen, um sicherzustellen, dass
diese sich an der in der Auftragsbestätigung angegebenen Adresse befindet.
Der Käufer hat der Abel-Technologies GmbH oder deren Beauftragten zu
diesem Zweck Zugang zur CNC-Fräsmaschine/Kaufsache zu gewähren.
Folgen der Standortveränderung ohne Zustimmung Verstößt der Käufer
gegen die Standortbindung und verlagert die Kaufsache ohne schriftliche
Zustimmung der Abel-Technologies GmbH, so ist die Abel-Technologies
GmbH nicht verpflichtet, Dienstleistungen wie Inbetriebnahme, Abnahme
oder Wartung an einem anderen als dem in der Auftragsbestätigung
angegebenen Standort zu erbringen. Zudem ist die Abel-Technologies GmbH
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
In einem solchen Fall trägt der Käufer sämtliche Kosten, die durch die
Standortverlagerung und die Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes entstehen.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Gültigkeit
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen ABEL und dem Besteller gilt
ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird
ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der
Geschäftsbeziehung
zwischen ABEL und dem Besteller ist Passau, sofern der Besteller
Kaufmann ist. Die gesetzlichen Bestimmungen über ausschließliche
Gerichtsstände
bleiben von dieser Regelung unberührt.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im
übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder des
unwirksamen Teils der Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame
Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgtem Zweck am
nächsten kommt.
4. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für
Geschäftsbeziehungen ab Januar 2020, und zwar solange, bis sie durch eine
neue Fassung ersetzt werden.
5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten
ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine
interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer
Schlichtung/Mediation unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen,
rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle
Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen oder
über seine Gültigkeit ergeben, werden unter Ausschluss des ordentlichen
Rechtsweges nach der Schlichtungsordnung der Schlichtungsstelle für
kaufmännische Streitigkeiten, geschlichtet.
Vilshofen an der Donau, den 12.03.2024
8. Verjährung
Für die Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 7.2.a. – e. gelten die
gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso für Mängelansprüche gem. § 438
Abs. 1 Nr. 2 und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Alle übrigen Ansprüche des
Bestellers verjähren nach Ablauf von einem Jahr.
9. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht
ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software, einschließlich
ihrer Dokumentationen, zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür
bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf
mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur
im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen,
überarbeiten oder übersetzen. Der Besteller verpflichtet sich,
Herstellerangaben - insbesondere Copyright - Vermerke - nicht zu
entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu
verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den
Dokumentationen, einschließlich der Kopien, bleiben bei ABEL bzw. beim
Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
Soweit die Software nicht von uns hergestellt ist, gelten die
Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers. Im Falle von
Mängeln der Software tritt ABEL sämtliche Ansprüche, die ihr gegen den
Softwarehersteller zustehen, an den Besteller ab. Der Besteller muss
Mängel der Software zunächst gegen den Softwarehersteller geltend
machen und nur, wenn Ansprüche gegen den Hersteller nicht betreibbar
sind, haftet ABEL subsidiär. Die Pflicht zur Lieferung von Updates oder
Upgrades der Software besteht nicht.
10. Datenschutz
ABEL speichert und verarbeitet zur Geschäftsabwicklung notwendige
personenbezogene Daten der Besteller. Wir sind auch berechtigt, diese
Daten im Rahmen eines Auftrages von Dritten bearbeiten und speichern zu
lassen.
11. Garatie / Gewährleistung
Es liegt im Ermessen von ABEL Technologies, ob die Garantie durch
Reparatur oder durch Austausch des Geräts bzw. des defekten Teils erfüllt
wird. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
2/3
Allgemeine Geschäftsbedingungen
ABEL-Technologies GmbH
Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von ABEL Technologies über. Die
Gewährleistung - und Garantiezeit beträgt 12 Monate auf alle
Maschinenkomponenten außer auf Verschleißteile, jedoch maximal 2.000
Maschinenbetriebsstunden unter den Nennbedingungen ab Gefahrübergang.
Die Garantie - und Gewährleistungsfrist tritt ab dem Zeitpunkt des
Gefahrübergangs in Kraft. Dies geschieht, sobald der Liefergegenstand das
Werk der ABEL Technologies GmbH verlassen hat. Die Gewährleistungs und
Garantiefrist beginnt somit zu diesem Zeitpunkt und läuft gemäß den
spezifischen Bedingungen der AGB. Kann eine Kaufsache aufgrund
Annahmeverweigerung seitens Bestellers nicht versendet werden, so
beginnt nach 4 Wochen ein Lagerzustand. Der Lagerzustand setzt den
Gefahrübergang in Kraft und die Garantie - und Gewährleistungsfrist
beginnt ab dem 1. Tag des Lagerzustands.
Bei Verschleißteilen beträgt die Gewährleistungs - und Garantiefrist 6
Monate ab Gefahrübergang.
Garantie Reparaturen müssen durch ABEL Technologies durchgeführt
werden. Bei Reparaturen die durch nicht autorisierte Personen oder Firmen
durchgeführt wurden, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung, da
solche Reparaturen sowie Schäden, die dadurch am Gerät entstehen
können, von dieser Gewährleistung nicht abgedeckt werden.
Wurde das von ABEL Technologies angebrachte Typenschild entfernt oder
beschädigt, erlischt die Garantie und Gewährleistung.
Soll das Gerät in einem anderen als dem Land betrieben werden, für das es
ursprünglich entwickelt und produziert wurde, müssen eventuelle
Veränderungen am Gerät vorgenommen werden, um es an die technischen
und/oder sicherheitstechnischen Normen dieses anderen Landes
anzupassen. Solche Veränderungen sind nicht auf Material - oder
Verarbeitungsfehler des Gerätes zurückzuführen und werden von dieser
Gewährleistung nicht abgedeckt. Die Kosten für solche Veränderungen
sowie für dadurch am Gerät entstandene Schäden werden nicht erstattet.
Ausgenommen von der Garantiepflicht und Gewährleistungspflicht sind: 1.
Wartung und regelmäßige Inspektionen und Reparatur oder Austausch von
Teilen aufgrund normaler Verschleißerscheinungen. 2. Missbrauch und
zweckentfremdete Verwendung des Gerätes sowie falsche Installation. 3.
Transport - und Fahrtkosten sowie durch Auf - und Abbau des Geräts
entstandene Kosten. 4. Schäden, die durch Blitzschlag, Wasser, Feuer,
höhere Gewalt, Krieg, falsche Netzspannung, unzureichende Belüftung oder
andere von ABEL Technologies nicht zu verantwortende Gründe entstanden
sind. 5. Beeinträchtigung durch andere Geräte, z.B. durch
elektromagnetische Strahlung. 6. Geringfügige Abweichungen von der Soll-
Beschaffenheit, die für Wert und Gebrauchstauglichkeit des Gerätes
unerheblich sind. Weitergehende oder andere Ansprüche, insbesondere
solche auf Ersatz außerhalb des Gerätes entstandener Schäden sind
ausgeschlossen.
Garantie - und Gewährleistungsfälle bewirken weder eine Verlängerung der
Garantie - und Gewährleistungsfrist, noch setzen sie eine neue Garantie -
Gewährleistungsfrist in Lauf. Die Garantie - und Gewährleistungsfrist der
eingebauten Ersatzteile endet mit der Garantie - und Gewährleistungsfrist
für das ganze Gerät. In Ausnahmefällen kann ABEL Technologies die
Garantie - und Gewährleistung für eine Reparatur ausschließen. Dies muss
jedoch vor Auftragsannahme mit dem Kunden vereinbart werden.
The information in our brochures contains current descriptions or performance features, which may change due to further development of the products. The descriptions and performance characteristics are only binding if they are expressly agreed in writing upon conclusion of the contract.
All content in our brochures is the property of ABEL Technologies. The content may not be copied or passed on without the written consent of ABEL Technologies.
ABEL Technologies is a registered trademark of Abel Dominik.